Allgemeine Geschäftsbedingungen Fahrzeuge

1. Merkmale des Fahrzeuges

Messwerte und Daten sind als besondere Annäherungswerte zu verstehen.


2. Eigentumsvorbehalt

Das Fahrzeug verbleibt bis zur vollstängigen Bezahlung des geschuldeten Betrages, inkl. allfällig vereinbarter Kosten für Aufträge oder entstandener Unkosten durch nicht Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen seitens des Käufers, im Besitz des Verkäufers. Ist der Käufer mehr als zehn Tage im Verzug gemäss den umseitigen Zahlungsvereinbarungen und im Besitz des Fahrzeuges, muss das Fahrzeug umgehend an Goldtimer AG zurück gege- ben werden. Entstandene Unkosten gehen zu Lasten des Käufers.


3. Verzug

Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges im Verzug, hat der Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von dreissig Tagen anzu-setzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und fünfzehn Prozent des Verkaufpreises als Schadenersatz fordern.


4. Garantie und Gewährleistung

Young- und Oldtimer sind Fahrzeuge welche mehrere Jahrzehnten alt sind und sind bezüglich Wartung und allfälligen Reparaturen im entsprechenden zeitlichen Kontext zu sehen. So galten und gelten kürzere Wartungsintervalle. Kleinere allfällige Flüssigkeitsverluste sind je nach Fahrzeugtyp selten dauerhaft behebbar und verdeckte Rostansätze naturbedingt möglich. Somit wird jede Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich wegbedungen, insbesondere sind Wandelung und Minderung ausgeschlossen.

Sollte der Käufer unvermutete oder unübliche Mängel geltend machen, sind diese unmittelbar nach deren Feststellung Goldtimer AG anzuzeigen oder von dieser feststellen zu lassen. Der Käufer hat nach Absprache das Fahrzeug Goldtimer AG zur Reparatur zu übergeben. Jegliche Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewar- tet, gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut, oder wenn die Betriebs- anleitung nicht befolgt worden ist. Natürlicher Verschleiss ist in jedem Fall von jedem Gewähr- leistungsanspruch ausgeschlossen.

Eine allfällige Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist, ausser für ersetzte Teile, nicht.


5. Gefahrtragung

Goldtimer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des gekauften Fahrzeuges bis dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug uns ist die schriftlich gesetzte Nachfrist abgelaufen, geht die Gefahr auf den Käufer über.


6. Bestimmungen für ein allfälliges Eintauschfahrzeug

Der Käufer erklärt, dass am Eintauschfahrzeug keinerlei anderweitige Ansprüche sowie kein Eigentumsvorbehalt von Drittpersonen bestehen. Ausserdem bestätigt er, alle ihm bekannten Mängel angegeben zu haben.

Der Besitzer des Eintauschfahrzeuges trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung dieses Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe an die Goldtimer AG.


7. Verwirkung und Schadenersatz

Ansprüche aus Vertragswidrigkeiten sind verwirkt, wenn der Käufer diese der Goldtimer AG nicht spätestens 3 Monate nach der Fahrzeugübergabe am Erfüllungsort angezeigt hat. Die gesetzlich vorgesehenen Prüfungs- und Rügeobliegenheiten werden abbedungen. Schaden- ersatzansprüche werden im gesetzlich zulässigen Umfang abgedungen.


8. Besondere Bestimmungen

Für diesen Kaufvertrag ist das Schweizer Recht anwendbar. Der ausschliessliche Gerichststand befindet sich am Sitz der Goldtimer AG, in 5734 Reinach Kanton Aargau. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung oder ein Inhalt dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen,die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich verein- barten Vertragsgleichgewicht möglichst nahe kommt. Dies gilt auch für allfällige Vertragslücken.

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